Europäische Kommission: Gesetz über digitale Dienste (DSA) – Vorschlag zu Aufsichtsgebühren für große Plattformen vorgelegt
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) schafft eine noch nie dagewesene öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen in der Europäischen Union. Dieses neue Gesetz ermächtigt die EU-Kommission, von sehr großen Anbietern, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Gebühr zu verlangen. Die Methodik und die Verfahren, wie diese Gebühren berechnet und erhoben werden sollen, hat sie in einer delegierten Verordnung vorgelegt. Die Gebühr wird voraussichtlich im Herbst 2023 zum ersten Mal erhoben.
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) schafft eine noch nie dagewesene öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen in der Europäischen Union. Dieses neue Gesetz ermächtigt die EU-Kommission, von sehr großen Anbietern, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Gebühr zu verlangen. Die Methodik und die Verfahren, wie diese Gebühren berechnet und erhoben werden sollen, hat sie in einer delegierten Verordnung vorgelegt. Die Gebühr wird voraussichtlich im Herbst 2023 zum ersten Mal erhoben.
Die delegierte Verordnung soll den Diensteanbietern, die im Rahmen des DSA als sehr große Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs) oder sehr große Online-Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines, VLOSEs) bezeichnet werden, Rechtssicherheit bieten.
Die heutige Entscheidung folgt auf eine öffentliche Konsultation, die zwischen dem 22. Dezember 2022 und dem 19. Januar 2023 stattfand. Wenn das Europäische Parlament und der Rat der EU innerhalb von drei Monaten keine Einwände erheben, wird die delegierte Verordnung in Kraft treten.
Der Vorschlag der Kommission enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der geschätzten Gesamtkosten und zur Festlegung der einzelnen Gebühren und legt das Verfahren für die Gesamtobergrenze fest.
Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Die Verpflichtungen für Diensteanbieter, die als VLOP oder VLOSE benannt wurden, werden vier Monate nach ihrer Benennung auf der Grundlage von Nutzerzahlen, die bis zum 17. Februar 2023 veröffentlicht werden mussten, anwendbar.