Mit der heute im Kabinett behandelten RL DiOS 2023 des Wirtschaftsministeriums ist damit nun auch die formale Grundlage geschaffen. Mit der Fortsetzung der Kofinanzierung der Bundesförderung ist eine nahezu flächendeckende Erschließung des Freistaates mit gigabitfähigen Infrastrukturen im Zusammenwirken mit dem eigenwirtschaftlichen Ausbau möglich.
Digitalminister Martin Dulig: „Alle die Landkreise und Kommunen sind nun aufgefordert, Ihre Anträge zu stellen. Durch die sehr großzügige Konfinazierung des Freistaats wird die Bundesförderung auf 100 Prozent aufgestockt. Auch beim Antragsverfahren unterstützt die Digitalagentur Sachsen die Antragsteller kräftig. Das heißt, für die Landkreise und Kommunen fallen keine Kosten an. Wenn also nicht jetzt, wann geht man den Ausbau der digitalen Infrastruktur sonst an?“
Förderfähig sind alle Gebiete, in denen derzeit keine Datenraten von 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zuverlässig zur Verfügung stehen. Das sind grundsätzlich alle Anschlüsse, die nicht auf der Basis von Glasfaser bzw. mit hochmodernen Kabelnetzen erschlossen sind und diese auch in den nächsten drei Jahren nicht mit dieser Technologie erschlossen werden.
Minister Dulig: „Sachsen darf beim Thema Glasfaserausbau nicht ins Hintertreffen geraten. Wir sind auf einem guten Weg, haben seit Jahren gefördert und unterstützt, aber wir dürfen jetzt nicht nachlassen. Wir haben im Mai angekündigt, dass wir die Grundlagen für Kommunen und Landkreise legen. Mit der Richtlinie DiOS 2023 ist dies nun geschehen. Ich rufe noch einmal alle Kommunen und Landkreise auf, jetzt ihre Anträge zügig zu stellen.“
Hintergrund:
Telekommunikationsdienstleistungen sind nach der Regelung des Grundgesetzes als privatwirtschaftliche Dienstleistungen Aufgabe der privaten Telekommunikationsunternehmen. Nur dort, wo diese nicht ausbauen, darf der Staat unter engen rechtlichen Voraussetzungen den Breitbandausbau mit Fördermitteln unterstützen. Die Stadt und ihre Ortsteile dürfen demzufolge nicht flächendeckend mit öffentlichen Mitteln erschlossen werden, sondern nur dort, wo es beihilferechtlich zulässig ist, weil die aktuelle Versorgung unter der sog. Aufgreifschwelle liegt und kein privates Telekommunikationsunternehmen für die nächsten drei Jahre die Absicht eines eigenwirtschaftlichen Ausbaus angekündigt hat.
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Weiterführende Links
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